Bei der Einreihung von "Beamten", die gemäß § 55 Bundesstatistikgesetz ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklärt haben und ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt Statistik Österreich aufgenommen haben, ferner Vertragsbediensteten, die gemäß § 56 Bundesstatistikgesetz 2000 aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausgeschieden und ein Dienstverhältnis zur Bundesanstalt Statistik Österreich aufgenommen haben, sowie Bediensteten gemäß § 62 Abs 4 Bundesstatistikgesetz 2000 und Angestellten der Bundesanstalt Statistik Österreich, deren Dienstverhältnis zwischen 1. 1. 2001 und 30. 6. 2006 begründet wurde, ist gemäß § 43 des Kollektivvertrags (KV) für Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich in dem Gehaltsschema des KV der Termin der nächsten Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe gemäß § 33 des KV so zu ermitteln, als ob die gesamte iSd § 43 des KV zu berücksichtigende Dienstzeit im Gehaltsschema des KV zurückgelegt worden wäre.