Die Frage der Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des Betriebsrates zur Kündigung stellt lediglich eine Vorfrage im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG dar, da Rechtshandlungen nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO gemacht werden können.