Angesichts der Regelung des § 33 VBG 1948, wonach eine Kündigung des Arbeitnehmers (unter Einhaltung der 5-monatigen Frist) zu jedem Monatsletzten hätte erfolgen können, wäre der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung und dem Ausspruch der Kündigung erst nach einem Zeitraum von rund 12 Wochen nicht mehr gewahrt. Die Eventualkündigung nach § 32 Abs 4 VBG erfolgte wirksam, insbesondere ist ein wesentlicher Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers durch Übertragung der von ihm bisher wahrgenommenen Wohnungsverwaltung an ein Immobilienmanagement im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung weggefallen, überdies wurden diverse Agenden in die zentrale Verwaltung ausgelagert und die verbleibenden administrativen Tätigkeiten sind so gering, dass sie nicht einmal einen Mitarbeiter auslasten.