Zeitguthaben sind gemäß § 3a Abs 1 IESG gesichert, wenn sie sich im Sicherungszeitraum gemäß § 19f AZG in eine Geldforderung umwandeln. Wird der Geldanspruch erst nach Ausgleichseröffnung fällig, steht der Umstand, dass der Arbeitnehmer der Austrittsobliegenheit nicht entspricht, der Sicherung seiner Ansprüche nicht entgegen.