Das BEinstG normiert keine ausdrückliche Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die Begünstigteneigenschaft bekannt zu geben. Auch die Treuepflicht stößt dort auf ihre Grenzen, wo ihr elementare Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Das BEinstG normiert keine ausdrückliche Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die Begünstigteneigenschaft bekannt zu geben. Auch die Treuepflicht stößt dort auf ihre Grenzen, wo ihr elementare Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.