Gerade bei noch jugendlichen Lehrlingen ist es erforderlich, dass ihnen der Ernst der Situation in Bezug auf das Lehrverhältnis entsprechend deutlich vor Augen geführt wird; allerdings ist es zur Begründung der Tatbestandsmäßigkeit des § 15 Abs 3 lit c BAG nicht erforderlich, dass mit den Ermahnungen auch eine Androhung der Entlassung verbunden wird.