Kündigt der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zum 23. 11. und der Arbeitnehmer gleichzeitig das Dienstverhältnis zum 24. 11., so endet das Arbeitsverhältnis am 23. 11. durch Arbeitgeberkündigung unter Wahrung des Abfertigungsanspruches.
Kündigt der Arbeitgeber das Dienstverhältnis zum 23. 11. und der Arbeitnehmer gleichzeitig das Dienstverhältnis zum 24. 11., so endet das Arbeitsverhältnis am 23. 11. durch Arbeitgeberkündigung unter Wahrung des Abfertigungsanspruches.