Zwingende arbeitsrechtliche Regelungen stehen dem Einwand der sittenwidrigen Berufung auf die Arbeitnehmerposition entgegen. Der einem Arbeitnehmer gebührende Abfertigungsanspruch ist unabdingbar und steht daher jedenfalls dem Grunde nach auch einem "Scheinselbstständigen" zu, auch wenn dieser auf eigenen Wunsch wiederholt Werkverträge abgeschlossen und sich zuvor nie auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses berufen hat.