Wurde tatsächlich Willensübereinstimmung darüber erzielt, dass einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie zustehen soll, steht der Umstand, dass die Höhe der Prämie nicht festgelegt wurde, der Wirksamkeit der Zusage nicht entgegen.
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin vom 1. 1. 1990 bis zum 15. 7. 2005 als technischer Betriebsleiter beschäftigt.