Verschlechtert ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers durch Negierung eines Betriebsübergangs und verzichtet der Arbeitnehmer auf Geltendmachung des Kündigungsverbotes, kann der Arbeitgeber sich in der Folge nicht mehr zu Lasten des Arbeitnehmers auf die Betriebsübergangsautomatik berufen.