Die am 1. 1. 2008 in Kraft tretende Novelle des Öffnungszeitengesetzes (ÖZG) stellt einen echten Paradigmenwechsel dar: zurück zu einer bundeseinheitlichen Regelung, also zum Status vor der Novelle 2003. Die mit dem ÖZG 2003 eröffneten Verordnungsermächtigungen der Landeshauptleute, wonach diese die Offenhaltezeit von wöchentlich 66 auf 72 Stunden ausdehnen und den Öffnungszeitenrahmen durch VO einschränken konnten, wird es in Hinkunft nicht mehr geben. Bis auf den Landeshauptmann von Niederösterreich hatten auch alle Landeshauptleute einen eingeschränkten, familienfreundlicheren Offenhalterahmen verordnet.