Ebenfalls am 1. 7. 2007 in Kraft getreten sind eine Novelle zum Bundespflegegeldgesetz (BPGG) und die darauf basierenden Richtlinien des BM für Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung daheim.
In das BPGG wird ein neuer § 21b zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung eingefügt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Förderung ist: