Auf einen Privathaushalt treffen die Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu, weshalb auch kein Anspruch auf Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung besteht. Der OGH stellte das klagsabweisende Urteil der ersten Instanz wieder her. In Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung setzt sich der OGH mit dem "Unternehmensbegriff" auseinander. Alle Unternehmensbegriffe erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, durch die wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht werden, die insofern eine Wirkung nach außen haben, als sie einem "Publikum" gegen zumindest kostendeckendes Entgelt angeboten werden. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu.