§ 54 Abs 2 ASGG soll sicherstellen, dass jede kollektivvertragsfähige Körperschaft nur antragslegitimiert ist, wenn der von ihr angegebene Sachverhalt Arbeitgeber oder Arbeitnehmer betrifft (betreffen kann), deren Interessen sie vertritt bzw zu vertreten hat. Als Antragsgegner kommt ebenfalls nur eine derartige Körperschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs in Betracht.