Das listige Verleiten eines Arbeitnehmers zum Verzicht auf erworbene Anwartschaften auf eine Betriebspension bewirkt ein Gestaltungsrecht auf Vertragsanpassung des listig Getäuschten.
Ein Arbeitnehmer war ab 1. 11. 1979 bei der Arbeitgeberin bzw deren Rechtsvorgängern angestellt. Auf Grund der "Versorgungsordnung" vom 1. 1. 1969, die unstrittig Eingang in den Einzelarbeitsvertrag des