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KV für Handelsangestellte - Geltendmachung von Mehr- und Überstunden

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2007, A 60infas 2007, 144 Heft 5 v. 1.9.2007

Unter "Geltendmachung" von Überstundenentgelt ist ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung iS einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung zu verstehen; dabei kommt es auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solches erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste.

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