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Änderung von Entgeltsystem durch Betriebsvereinbarung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2007, A 35infas 2007, 88 Heft 4 v. 1.7.2007

Mit der Ermächtigungsklausel des Art II des Sparkassenkollektivvertrags hat sich der OGH bereits wiederholt befasst und ist davon ausgegangen, dass es sich bei den darauf gestützten Betriebsvereinbarungen um echte Betriebsvereinbarungen iSd §§ 29 ff ArbVG handelt, die von Betriebsrat und Unternehmen gemeinsam in einem bestimmten Rahmen (Vertrauensschutz etc) auch zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer verändert werden können. Nehmen die Betriebsvereinbarungspartner im oberhalb des KV-Niveaus liegenden Bereich eine gewisse Veränderung des durch die Betriebsvereinbarung gestalteten Entgeltsystems vor, indem sie die Bonusregelungen ausbauen und absichern und gleichzeitig die fixen Schemabezüge, die weiterhin über dem KV-Niveau liegen, jährlich um 1% und insgesamt um 3% absenken, so haben sie weder den Vertrauensschutz verletzt, noch die Ermächtigung durch den KV überschritten. War es doch im Ergebnis nicht Ziel der Regelungen, die jährlichen KV-Erhöhungen zu unterwandern, sondern wurde das Entgeltsystem dauerhaft umgestellt.

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