Werden bei einer Pensionszusage für den Erlebensfall der Arbeitnehmer selbst und für den Todesfall die berechtigten Erben ausdrücklich als "bezugsberechtigt" angeführt und verpflichtet sich die Arbeitgeberin die an sie ausbezahlte Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer bzw die anspruchsberechtigten Personen "weiterzuleiten", wird klar, dass die Arbeitgeberin keine direkte Leistung erbringen wollte. Verbleibt als objektiver Erklärungswert eine Leistungszusage nach § 2 Z 3 BPG (Prämienzahlung), haben die nur für direkte Leistungszusagen geltenden Übergangsbestimmungen (§ 8 Abs 1 Satz 1 BPG, Art V Abs 4 Z 2 BPG) keine Anwendung zu finden. Maßgeblich ist die allgemeine Übergangsregel des Art V Abs 3 BPG, Unverfallbarkeit (§ 13 BPG) und Widerrufsregeln (§ 14 BPG) beziehen sich nur auf neue (nach dem Stichtag Juli 1990 erworbene) Anwartschaften.
Widerrufsklauseln, die in vor dem In-Kraft-Treten des BPG vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, werden in Anwendung des Art V Abs 3 BPG, soweit sie alte Anwartschaften bzw Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen, von der Rückwirkung nicht umfasst; bei Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ist die generelle Annahme der Nichtigkeit einer Widerrufsvereinbarung für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung mangels Vorliegens einer Äquivalenzstörung nicht geboten.