Ist das Vorliegen von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu bejahen, kommt es auf die weitere Zuordnung zivilrechtlicher Kategorien (zB das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses) nicht mehr an.
Ist das Vorliegen von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu bejahen, kommt es auf die weitere Zuordnung zivilrechtlicher Kategorien (zB das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses) nicht mehr an.