Hatte eine Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis, kann sie unter den - "formalen" - Voraussetzungen des § 10 Abs 2 MSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a MSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die übrige Auflösungsvereinbarung und deren Teile bleiben im Zweifel unberührt.