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EuGH-Vorabentscheidungsverfahren: Kündigungsschutz bei In-Vitro-Fertilisation

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2007, A 32infas 2007, 73 Heft 3 v. 1.5.2007

Die hier maßgebliche Regelung des § 10 Abs 1 Mutterschutzgesetz (MSchG) bestimmt, dass Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden können. Der OGH hat in seiner Entscheidung 9 ObA 23/95 (neuerlich) klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz des § 10 MSchG nur zum Tragen kommt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich eingetreten ist; ausgehend davon sprach er aus, dass der der Disposition entzogene Zweck des Mutterschutzes die Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Mutter und des Kindes und im Fall des Kündigungs- und Entlassungsschutzes, der wirtschaftlichen Existenz der Mutter sei. Damit stelle der Gesetzgeber auf den schützenswerten Zustand der Frau, ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab, weil die Schutzbedürftigkeit für die Dauer dieses veränderten körperlichen Zustandes der Frau unabhängig davon bestehe, ob auch schon eine Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutterschleimhaut (= Nidation) stattgefunden habe und ob der Nachweis der Schwangerschaft leicht zu erbringen sei. Die Einnistung des befruchteten Eis in der Uterusschleimhaut sei nur ein Kettenglied in dem nach herrschender wissenschaftlicher Erkenntnis ab Empfängnis begründeten Stadium der Schwangerschaft und könne nicht für den Bereich des Kündigungsschutzes willkürlich als Zeitpunkt des Beginnes der Schwangerschaft herausgegriffen werden.

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