Betreffend Altersteilzeit kann der Kollektivvertrag (KV) eine von § 19e Abs 2 AZG gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen. Ebenso ist es möglich, den Lohnausgleich an die Bedingung des Altersteilzeitgeldes zu knüpfen.