Die Frist des § 34 AngG ist auch auf solche Ansprüche anzuwenden, die nach § 29 Abs 7 Kollektivvertrags für Angestellte in Versicherungsunternehmen im Innendienst (KVI) über Verlangen des Angestellten an die Stelle der Kündigungsentschädigung treten sollen; hat der Angestellte aber ohnehin einen unter die Frist des § 34 AngG fallenden "Ersatz" für den "Ersatzanspruch" nach § 29 AngG geltend gemacht, so unterbricht dies auch die Frist des § 34 AngG für den eigentlichen Ersatzanspruch nach § 29 AngG.