Ist eine Vereinbarung nicht primär als Neubegründung eines Dienstverhältnisses unter Resolutivbedingung, sondern als Auflösungsvereinbarung zu sehen, ist auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche zur Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Willenserklärungen zwecks Auflösung des Dienstverhältnisses ergangen ist.