Den Arbeitgeber trifft ein Mitverschulden an der Entlassung wegen Arbeitsverweigerung, wenn er sie
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ausgesprochen hat, ohne sich vorher Gewissheit zu verschaffen, ob der Arbeitnehmer nicht infolge eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes von der Arbeit ferngeblieben ist. Das offengelegte Motiv des Arbeitnehmers muss jedoch nicht hinterfragt werden.