§ 12 AngG setzt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus und steht zu § 1155 ABGB im Verhältnis der Spezialität. § 1155 ABGB bleibt für den Fall anwendbar, dass der Angestellte zufolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalls an der Arbeitsleistung gehindert wird. § 1155 ABGB umfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen (etwa Absatzrückgänge; aber auch wirtschaftliche Umsatzrückgänge infolge einer bekannt gewordenen Absicht der zukünftigen Betriebsstilllegung).