Allfällige Erkrankungen während der Freizeitphase der Altersteilzeit haben keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und begründen demnach auch keine Ansprüche auf Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin vom 16. 6. 1986 bis 31. 1. 2004 als Schweißer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Lösung. Seit 1. 2. 2004 bezieht der Arbeitnehmer Invaliditätspension.