Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des Veräußerers oder Erwerbers über. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft, gleich aus welchem Grund, erlischt.
Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des Veräußerers oder Erwerbers über. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft, gleich aus welchem Grund, erlischt.