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Bei Arbeitszeiterfassung mittels Fingerscanning besteht Zustimmungspflicht gemäss § 96 ArbVG

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2007, A 21infas 2007, 58 Heft 3 v. 1.5.2007

Die Einführung eines Zeiterfassungssystems mittels biometrischem Fingerscanning ohne Zustimmung der betrieblichen Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen ist rechtswidrig und unzulässig.

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