Die Bestimmung im KV, dass der Arbeitgeber Dienstverhältnisse, die länger als fünf Jahre gedauert haben, nur zum Ende eines Kalenderviertels kündigen kann, ist nur anzuwenden, wenn eine zumindest überwiegende Angestelltentätigkeit ausgeübt wird.
Die Bestimmung im KV, dass der Arbeitgeber Dienstverhältnisse, die länger als fünf Jahre gedauert haben, nur zum Ende eines Kalenderviertels kündigen kann, ist nur anzuwenden, wenn eine zumindest überwiegende Angestelltentätigkeit ausgeübt wird.