Gemäß dem klaren Wortlaut des § 9 des KV für das Baugewerbe haben Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes auf Bausstellen eingesetzt werden, Anspruch auf Taggeld, wobei Arbeiten
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auf Baustellen jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes gelte.