Für ein Feststellungsinteresse ist die Verletzung einer Aufklärungspflicht und das Angehören einer Risikogemeinschaft, der ausgeschiedene Mitarbeiter angehören, für die bereits Pensionsverluste aufgetreten sind, ausreichend.
Für ein Feststellungsinteresse ist die Verletzung einer Aufklärungspflicht und das Angehören einer Risikogemeinschaft, der ausgeschiedene Mitarbeiter angehören, für die bereits Pensionsverluste aufgetreten sind, ausreichend.