Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Arbeitsverhältnis ist bei einem Schadenseintritt außerhalb der Dienstzeit, beispiels-
Seite 34
weise auf der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, auch dann anzunehmen, wenn zwischen Schadensereignis und Dienstleistung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.