Ansprüche sind nicht iSd § 1 Abs 2 IESG gesichert, wenn die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist. Dieser Grundsatz gilt auch für ein Anerkenntnis des Dienstgebers und seine Erklärung, auf den Einwand der Präklusion zu verzichten.
Ansprüche sind nicht iSd § 1 Abs 2 IESG gesichert, wenn die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist. Dieser Grundsatz gilt auch für ein Anerkenntnis des Dienstgebers und seine Erklärung, auf den Einwand der Präklusion zu verzichten.