Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Empfehlung des Arztes, dass gegen Ende seines dreiwöchigen Krankenstandes wegen der verbesserten Beweglichkeit die Medikamente langsam abzusetzen sind und er sich zunehmend körperlich zu belasten könne, keinen Anlass hatte, an der Einschätzung des Arztes zu zweifeln, und das Verhalten des Arbeitnehmers (Holzscheite schneiden und schlichten) keinen Entlassungsgrund darstellt. Darin kann keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.