Die Besteuerung einer Ablösezahlung stellt einen abgeschlossenen Vorgang dar, der dazu führt, dass die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zugerechnet wird, der allerdings die Rückzahlung nunmehr steuermindernd geltend machen kann. Auch die Zahlung der Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, dem es überlassen bleibt, den Rückersatz der einbehaltenen Beträge im Verwaltungsweg zu begehren. Ist aber dem Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers zuzurechnen, gilt, dass der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes die bereicherungsrechtliche Verpflichtung zum Rückersatz auslöst.