Die Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers ist verletzt, wenn er sich erst rund zehn Monate nach der ihm vom Arbeitgeber mitgeteilten "ex lege"-Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 29 Abs 6 NÖ VBG und über sechs Monate nach Erhalt des Bescheides des Bundessozialamtes über seine Behinderteneigenschaft auf den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses beruft.