Die Entsendung von Belegschaftsvertreterinnen in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft muss nach dem Repräsentationssystem erfolgen. Fällt bei einer Mandatsstärke 3 : 2 der Beschluss 2 Belegschaftsvertreterinnen nur einer Fraktion in den Generalrat zu entsenden, ist dieser Beschluss nichtig.