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ArbVG-Anwendung auf Beamte und Vertragsbedienstete

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2007, A 1infas 2007, 9 Heft 1 v. 1.1.2007

Sind Beamte und Vertragsbedienstete dauerhaft einem Betrieb gemäß § 36 ArbVG zugeteilt ("verliehen"), sind sie Arbeitnehmerinnen dieses Betriebes und deshalb aktiv und passiv zur Betriebsratswahl wahlberechtigt.

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