Sind Beamte und Vertragsbedienstete dauerhaft einem Betrieb gemäß § 36 ArbVG zugeteilt ("verliehen"), sind sie Arbeitnehmerinnen dieses Betriebes und deshalb aktiv und passiv zur Betriebsratswahl wahlberechtigt.
Sind Beamte und Vertragsbedienstete dauerhaft einem Betrieb gemäß § 36 ArbVG zugeteilt ("verliehen"), sind sie Arbeitnehmerinnen dieses Betriebes und deshalb aktiv und passiv zur Betriebsratswahl wahlberechtigt.