Die zwingende Norm des § 7 AVRAG ist eine Bestimmung iSd Art 6 Abs 1 EVÜ, deren Schutz dem Arbeitnehmer auch durch Vereinbarung eines anderen Rechts nicht entzogen werden kann.
Die zwingende Norm des § 7 AVRAG ist eine Bestimmung iSd Art 6 Abs 1 EVÜ, deren Schutz dem Arbeitnehmer auch durch Vereinbarung eines anderen Rechts nicht entzogen werden kann.