Die Arbeitnehmerin (Klägerin) war vom 5. 8. 2002 bis 21. 4. 2004 als Anlernling zur Ausbildung als zahnärztliche Ordinationshilfe bei der Arbeitgeberin (Beklagten) beschäftigt. Der dem Kollektivvertrag (KV) für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten unterliegende "Anlernvertrag", der von den Streitteilen geschlossen wurde, hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
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