Nach § 9 I Z 5 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der seit 1. 5. 2004 geltenden Fassung (in der Folge: KV) besteht ein Anspruch auf Taggeld in der Höhe von 26,40 € je gearbeitetem Tag bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnorts gemäß Z 3 des § 9 I des KV, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt hat. Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag dazu gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3 des § 9 I des KV mindestens 100 km beträgt.