Der Arbeitnehmer (Kläger) gehört seit 4. 12. 2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG an. Mit Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt Steiermark vom 16. 9. 2002 wurde dem Antrag der Arbeitgeberin (Beklagten) auf Zustimmung zur (noch nicht ausgesprochenen) Kündigung des mit dem Arbeitnehmer bestehenden Dienstverhältnisses stattgegeben. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Arbeitnehmers gab die Berufungskommission beim BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (in der Folge: Berufungskommission) mit Bescheid vom 2. 9. 2003 nicht Folge. Mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 10. 10. 2003 wurde der Arbeitnehmer zum 31. 3. 2004 unter Hinweis auf den Kündigungsgrund des § 130 Abs 2 Z 2 des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark gekündigt.