Der Antrag, der OGH möge feststellen, dass Art V Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle 1992, BGBl 473, idF der Bundesgesetze BGBl 1992/662, BGBl I 2001/98, auf Pflegeheime ohne Pflegestationen nicht zur Anwendung kommt; in eventu, dass der Nachtdienst in Pflegeheimen ohne Pflegestationen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr regelmäßig und in erheblichem Ausmaß in die Arbeitsbereitschaft fällt, wird abgewiesen.