Der Kläger war seit 1. 9. 1998 als Dreherlehrling im Betrieb der beklagten Kommanditgesellschaft (Lehrberechtigten) beschäftigt, das Lehrverhältnis sollte am 31. 8. 2001 enden. Am 11. 6. 2001 tauchte beim Lehrling anlässlich dessen Stellungsuntersuchung der Verdacht einer Tuberkulosekrankheit auf, was durch Folgeuntersuchungen bestätigt wurde. Der Lehrling begab sich deshalb sofort in den Krankenstand, welcher bis zum 30. 9. 2001 andauerte. Er unterzog sich zunächst einer stationären und dann bis einschließlich Jänner 2002 einer medikamentösen Behandlung. Gestützt auf Atteste seines behandelnden Arztes wusste der Lehrling zunächst nicht darüber Bescheid, dass es sich -zunächst - um eine mit Ansteckungsgefahr verbundene Variante dieser Krankheit gehandelt hatte.