Die Arbeitnehmerin war vom 21. 5. 1984 bis 31. 3. 2004 als Diplomkrankenschwester beschäftigt. Da der am 27. 6. 1951 geborenen Arbeitnehmerin die Erbringung der erforderlichen Arbeitsleistungen zunehmend schwerer fiel, stellte sie am 17. 11. 2003 bei der Arbeitgeberin einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Im Jänner 2004 unterzog sie sich den angeordneten anstaltsärztlichen Untersuchungen. In Unkenntnis der Pflicht, ihre Dienstgeberin sowohl von der Stellung des Pensionsantrages als auch vom Ausgang des Pensionsfeststellungsverfahrens zu verständigen, informierte die Arbeitnehmerin lediglich eine ihr vertraute Stationsschwester und Pflegedienstleiterin über die Antragstellung mit der Bitte um Stillschweigen. Die Verständigung hatte den Zweck, für den Fall der positiven Erledigung des Antrages rechtzeitig die erforderlichen personellen Maßnahmen treffen zu können.