Die Arbeitnehmerinnen waren seit 1984 bzw 1981 regelmäßig im Lernhilfeinstitut der Arbeitgeberin beschäftigt, wobei sie als selbständig erwerbstätig behandelt wurden. Am 27. 9. 1988 klagten sie die Arbeitgeberin auf Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis dem AngG unterliege; am 16. 12. 1988 änderten sie ihre Klagebegehren in Leistungsbegehren ab, mit denen sie den Zuspruch der aus der von ihnen gewünschten Qualifizierung ihrer Vertragsverhältnisse resultierenden Entgeltansprüche begehrten.