Ein Arbeitsloser hatte sich vom 14. 5. 2000 bis Ende August 2000 aus dem Leistungsbezug wegen Aus-
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landsaufenthaltes abgemeldet. Am Freitag, 25. 8. 2000, kehrte er nach Wien zurück, erkrankte schwer und begab sich ab Sonntag, 27. 8. 2000, in Spitalspflege. Am Montag, dem 28. 8. 2000, kontaktierte seine Tochter den AMS-Berater und teilte mit, dass ihr Vater im Spital sei. Ihr wurde mitgeteilt, der Vater solle sich nach der Spitalsentlassung beim AMS melden. Am 2. 9. 2000 meldete sich der Arbeitslose persönlich beim AMS und wurde dort gefragt, ob er gesund sei, was er verneinen musste. Der Berater riet ihm, in Krankenstand zu gehen und sich beim AMS wieder zu melden, wenn er gesund sei. Der Arbeitslose war noch bis 13. 9. 2000 krankgeschrieben. Am 14. 9. 2000 wurde seitens des AMS ein Antragsformular ausgehändigt und ab diesem Tag die Notstandshilfe ausbezahlt. In den EDV-Eintragungen des AMS waren lediglich der Anruf der Tochter am 28. 8. 2000 und die Vorsprache des Arbeitslosen vom 14. 9. 2000 vermerkt, weshalb der Anspruch erst ab diesem Tag "beurteilt" hätte werden können. Die Beschwerde richtete sich dagegen, dass nicht bereits ab dem 28. 8. 2000 Notstandshilfe zuerkannt worden war. Unstrittig hatte der Auslandsaufenthalt länger als 62 Tage gedauert, was zur Geltendmachung des Fortbezugs auf Notstandshilfe eine neue Antragstellung notwendig machte. Der VwGH führte aus, dass gerade deswegen, weil gemäß § 46 AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des Bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden könne, die regionale Geschäftsstelle - wenn sie daran zweifle, ob eine Partei einen Antrag stellen möchte - die Verpflichtung trifft, die Partei zu befragen und dieser gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. Komme die regionale Geschäftsstelle dieser Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars - uU nach Klärung der Absicht der Partei - nicht nach, bleibe der Partei ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht. Mit diesem Erkenntnis hat der VwGH das erste Mal nicht nur auf die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage verwiesen, sondern einen rückwirkenden Leistungsanspruch festgestellt. Weiters hielt er fest: Da eine Antragsausgabe auch an die Tochter rechtlich möglich gewesen wäre, hätte die Behörde im Hinblick auf den Anruf der Tochter vom 28. 8. 2000 zumindest klären müssen, ob deren Vorbringen als eine Antragstellung für ihren Vater gemeint gewesen ist. Gegebenenfalls hätte das AMS das erforderliche Antragsformular der Tochter übermitteln müssen.