Der Kläger musste sich am 19. 11. 2003 einer schweren Operation unterziehen. Vom Operationszeitpunkt bis Ende Mai 2004 lag ein Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden vor. Seit Ende Mai war er wieder in der Lage, sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe durchzuführen. Sein Antrag auf Pflegegeld vom 15. 1. 2004 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ab 1. 2. 2004 (Monatserster nach der Antragstellung) der Pflegebedarf keine sechs Monate mehr bestehe. Der OGH spricht ein Pflegegeld der Stufe 4 für den Zeitraum vom 1. 2. 2004 bis 31. 5. 2004 zu. Gemäß § 4 Abs 1 BPGG gebührt Pflegegeld, wenn der Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Der Satzteil "oder würde" stellt klar, dass es bei Ableben des Pflegebedürftigen genügt, wenn die Sechsmonatsfrist im Fall einer längeren Lebensdauer voraussichtlich vorgelegen wäre.