Der Beschwerdeführer hatte am 8. 6. 2004 Arbeitslosengeld beantragt. Dieser Antrag wurde vom AMS mangels Arbeitslosigkeit vom AMS abgelehnt, da er laut Firmenbuch eine "GmbH" laufend als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertrete und daher nicht arbeitslos sei. Es wurde Berufung eingebracht. Während des Berufungsverfahrens legte der Arbeitslose am 27. 9. 2004 dem AMS einen notariell beglaubigten Gesellschafterbeschluss vom 9. 8. 2004 vor, der bestätigte, dass er mit gleichem Datum einvernehmlich seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer enthoben worden ist. Ab dem 10. 8. 2004 wurde ihm Arbeitslosengeld angewiesen. Im Berufungsverfahren wurde - der stRspr des VwGH entsprechend - festgestellt, dass der bloße Umstand, dass das Angestelltenverhältnis eines Geschäftsführers - bei Fortdauer seiner Organstellung - endet, noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers bedeutet und dieser somit am 8. 6. 2004 nicht arbeitslos war. Der Berufung wurde in zweiter Instanz keine Folge gegeben. Dieses Erkenntnis hält fest, dass durch diese Berufungsentscheidung die Landesgeschäftsstelle des AMS einen - zum erstinstanzlichen - inhaltsgleichen Bescheid erlassen hat. Aufgrund dieses Spruchs wurde eine zeitraumbezogene Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten, also in der Zukunft offenen Abspruch getroffen. Der Berufungsbescheid, datiert mit 23. 11. 2004, wurde dem Arbeitslosen am 29. 11. 2004 zugestellt. Zu dieser Zeit lag aber, wie sich auch aus der Bescheidbegründung ergab, bereits Arbeitslosigkeit ab dem 10. 8. 2004 vor. Diese Änderung der Sachlage zwischen der Antragstellung und der Erlassung des Berufungsbescheids hätte die Behörde im Spruch zu berücksichtigen gehabt. Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.